OLG München: Haftung von Social-Media-Plattformen für Fake-Profile – Prüfpflichten trotz DSA

Mit Urteil vom 20.01.2026 (18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München eine für die Praxis der digitalen Kommunikation relevante Entscheidung zur Haftung für Fake-Profile auf Social-Media-Plattformen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Nutzerkonten verantwortlich sind, die Namen und Bilder realer Personen ohne deren Einwilligung verwenden. Das Gericht stellt klar, dass auch unter Geltung des Digital Services Act (DSA) eine zivilrechtliche Unterlassungshaftung der Plattformbetreiber bestehen kann.

Sachverhalt
Mehrere Betroffene stellten fest, dass auf bekannten Social-Media-Plattformen Profile existierten, die unter Verwendung ihrer Namen und Fotos den unzutreffenden Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Profile wurden ohne Zustimmung betrieben und dienten der Vorspiegelung einer falschen Identität.
Die Betroffenen meldeten diese Fake-Profile über die vorgesehenen Meldefunktionen der Plattform und beanstandeten die unbefugte Nutzung ihres Namens sowie ihres Bildnisses. Trotz dieser Hinweise sperrte die Plattform die Profile nicht unverzüglich. Erst nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgte die Entfernung der beanstandeten Konten. Die Plattform vertrat die Auffassung, sie hafte weder als Täterin noch treffe sie eine weitergehende Verpflichtung zur Verhinderung zukünftiger, kerngleicher Fake-Profile.

Rechtliche Erwägungen des Gerichts
Das Oberlandesgericht München bestätigt zunächst, dass Fake-Profile, die unter Verwendung fremder Namen oder Fotos den Eindruck einer echten Identität erwecken, regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht nach § 12 BGB sowie das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG verletzen. Eine solche Nutzung ist ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig.
Die Plattform haftet nach Auffassung des Gerichts zwar nicht als unmittelbare Täterin, jedoch als mittelbare Störerin. Maßgeblich ist, dass der Plattformbetreiber durch das Bereitstellen der technischen Infrastruktur willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Entscheidend ist zudem, dass der Betreiber nach Kenntniserlangung rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Rechtsverletzung zu verhindern.
Sobald eine konkrete und substantiierte Beanstandung erfolgt, die einen Rechtsverstoß ohne vertiefte rechtliche Prüfung erkennen lässt, entstehen Prüf- und Handlungspflichten. Diese Pflicht umfasst nicht nur die Sperrung oder Entfernung der konkret gemeldeten Fake-Profile, sondern erstreckt sich auch auf künftig auftretende identische oder kerngleiche Fake-Accounts, selbst wenn diese unter einer anderen URL angelegt werden. Eine erneute Meldung durch den Betroffenen ist hierfür nicht erforderlich.
Ebenfalls von Relevanz ist die Klarstellung des Gerichts, dass der Digital Services Act diese zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht verdrängt. Nationale Gerichte bleiben befugt, Unterlassungsanordnungen gegen Plattformbetreiber zu erlassen. Das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA greift nicht, wenn der Plattformbetreiber trotz Kenntnis rechtswidriger Inhalte nicht zügig tätig wird. Die Entscheidung konkretisiert damit die Anforderungen an die Haftung von Social-Media-Plattformen für Fake-Profile und definiert den Umfang der Prüfpflichten nach Kenntniserlangung neu.

Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Betreiber von Social-Media-Diensten und vergleichbaren Plattformen. Sie verdeutlicht, dass Plattformen nach Kenntnis von Fake-Profilen nicht lediglich reaktiv handeln dürfen. Vielmehr müssen sie effektive Maßnahmen ergreifen, um auch künftige gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Für betroffene Personen stärkt das Urteil den Rechtsschutz erheblich. Sie müssen nicht jedes neu auftauchende Fake-Profil erneut melden, wenn dieses inhaltlich identisch oder kerngleich zu bereits beanstandeten Konten ist. Die Verantwortung für die Kontrolle und Entfernung liegt in diesen Fällen beim Plattformbetreiber.

Handlungsempfehlungen für Plattformbetreiber
Plattformbetreiber sollten interne Melde- und Prüfprozesse überprüfen und sicherstellen, dass substantiierte Beschwerden unverzüglich bearbeitet werden. Nach Kenntniserlangung müssen nicht nur die konkret gemeldeten Profile entfernt, sondern auch technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um das erneute Auftreten identischer oder kerngleicher Fake-Profile zu verhindern.
Darüber hinaus empfiehlt sich eine klare Dokumentation der Prüf- und Löschmaßnahmen, um im Streitfall die Erfüllung der Prüfpflichten nachweisen zu können.

Handlungsempfehlungen für Betroffene
Betroffene sollten Fake-Profile möglichst konkret melden und dabei klar darlegen, weshalb eine unbefugte Nutzung von Name oder Bild vorliegt. Screenshots, Profil-URLs und eine eindeutige Identifizierung der Rechtsverletzung erleichtern die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich. Reagiert die Plattform nicht oder nicht ausreichend, kommen gerichtliche Unterlassungsansprüche weiterhin in Betracht – auch unter Geltung des DSA.

Fazit
Das Urteil des Oberlandesgerichts München führt zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung von Social-Media-Plattformen für Fake-Profile. Plattformbetreiber können sich nach Kenntnis von Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf den DSA zurückziehen, sondern müssen auch kerngleiche Verstöße künftig verhindern. Die Haftung als mittelbarer Störer bleibt ein zentrales Instrument des Persönlichkeitsschutzes im digitalen Raum.
Für Plattformbetreiber besteht daher erhöhter Handlungsbedarf. Eine frühzeitige IT-rechtliche Beratung und eine strukturierte Reaktion auf Beanstandungen können helfen, Haftungsrisiken und langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.