VERBESSERTE ARBEITSBEDINGUNGEN AUCH FÜR NUR GASTSPIELVERPFLICHTETE KÜNSTLER*INNEN AM THEATER

Auch die Mindestgage für Gastspielverträge wurde mit der Einführung des § 1 a NV Bühne mit Wirkung zum 01.10.2017 angehoben. Sie gilt für alle Gastspielverträge, die ab dem 01.10.2017 abgeschlossen wurden.

  • Die Mindestgage pro Aufführung sieht nach § 1 a Abs. 1 NV Bühne einen Betrag in Höhe von EUR 200,00 vor. Eine Abweichung hiervon kann bei kleineren Rollen, Parteien oder Aufgaben auf bis zu EUR 150,00 herabgesetzt werden. Bei zwei Aufführungen am Tag beläuft sich die Mindestgage für beide Aufführung auf insgesamt EUR 300,00. Die Höhe der Gage bei drei Vorstellungen wurde nicht geregelt.
  • Die Höhe des Mindestgage für Proben beläuft sich für einen ganzen Probentag auf EUR 90,00, bei einem halben Probentag auf EUR 60,00. Abweichungen hiervon können bei einer die Mindestgage überschreitender Vorstellungsvergütung möglich sein, vgl. § 1 a Abs. 4 NV Bühne.
  • Eine weitere Unterschreitungsmöglichkeit besteht nach § 1 a Abs. 3, sofern die Aufführungen und Proben innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen stattfinden und die Mindestgage nach § 1 a NV Bühne die Mindestgage nach § 58 Abs. 1 NV (normale Anstellung nach NV Bühne) Bühne überschreitet.
  • Weitere Einschränkungen ergeben sich für Kleindarsteller, Statisten und Laien, vgl. § 1 a Abs. 5 NV Bühne.