BFH: RÜCKWIRKENDE ABERKENNUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT
Zwei natürliche Personen hatten ihre Gesellschaftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH an eine andere gemeinnützige GmbH zum Nominalwert verkauft. Anschließend bestätigte der Geschäftsführer (und Hauptgesellschafter) der neuen Inhaberin der Anteile, dass die Gesellschaft den Verkäufern 1.200.000 DM schulde und diese Schuld mit dem nach Verkauf der Anteile auf 240.000 DM erhöhten Gehalt des Geschäftsführers (einer der […]
WEBDESIGNER SIND KÜNSTLER*INNEN IM SINNE DES KSVG
Keine Ausnahmen für gemeinnützige Auftraggeber