Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu entscheiden, ob ein Musiklehrer an einer kommunalen Musikschule dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn er sich in seiner Unterrichtsgestaltung an das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu halten hat.
In seinem Urteil vom 14.03.2018 (BSG, B 12 R 3/17 R) entschied das Gericht, dass die seitens des Schulträgers ausgesprochene Verpflichtung des Musiklehrers, ein bestimmtes Lehrplanwerk zur Grundlage seines Unterrichts zu machen, nicht zur Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Verhältnisses führt. Dies gilt auch für die Verpflichtung, den Unterricht in den Räumen der Musikschule durchzuführen.
Laut Pressemitteilung des BSG sah es das Gericht als entscheidend an, „dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten.“