Die Mehrzahl auch gemeinnütziger Körperschaften (Vereine, Stiftungen etc.) verfügt inzwischen über Webseiten zur Eigendarstellung, Informationsübermittlung usw. Dabei wird insbesondere die Erstellung der Website in die Hände Dritter gelegt, die sog. Webdesigner.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer*innen verpflichtet, die (i) für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und (ii) dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler*innen oder Publizist*innen erteilen.
Das SG Dortmund stellt in seiner Entscheidung vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08 ohne nähere Begründung lapidar fest: „Web-Designer sind Künstler i.S.d. § 1 KSVG.“
Diese Feststellung ist zwar eingängig, aber undifferenziert. Zudem stellt sich für gemeinnützige Körperschaften die Frage, ob sie ebenfalls vom Unternehmerbegriff des § 24 KSVG erfasst werden.
Webdesigner ≠ Webdesigner
Das Bundessozialgericht (BSG) geht bereits seit zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2005 davon aus, dass die Tätigkeit eines Webdesigners grundsätzlich eine künstlerische und damit der Auftraggeber abgabepflichtig ist (Urteile des BSG v. 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R und vom 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R).
Allerdings hat das BSG hierfür einen Kriterienkatalog aufgestellt, wann überhaupt von einem künstlerisch tätig werdenden Webdesigner auszugehen ist. Das BSG bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die bei der Bundesagentur für Arbeit unter dem Begriff Webdesigner*in abrufbare Tätigkeitsbeschreibung, einschließlich eines fest umrissenen Aufgabenkatalogs.
Hier werden die Schwerpunkte der Tätigkeiten insbesondere in der
- Beratung von Kund*innen bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das firmeninterne Intranet
- Gestaltung von interaktiven Produkten, vor allem für Internet und Intranet
- Umsetzung des Designs von Internetseiten und einzelnen Bildschirminhalten mit Hilfe von diversen Softwareprogrammen gesehen.
Werden derartige Leistungen erbracht, handelt es sich um einen Webdesigner, dessen Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen des sonstigen Voraussetzungen des § 24 KSVG der Künstlersozialabgabe unterliegt.
Keine Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften
Die Kläger in dem Verfahren vor dem SG Dortmund, ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, hatte innerhalb von vier Jahren 15 Aufträge an selbstständige Unternehmer erteilt. Dabei ging es um die Erstellung von Einladungsflyer, Tagungsflyer, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Plakate, illustrierte Fotos für ein Schulungsbuch sowie das Design und die Programmierung des Internetauftritts.
Eine Privilegierung gemeinnütziger Organisationen im Rahmen der Künstlersozialversicherung lehnte das SG Dortmund ab. Nach seiner Ansicht sind die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung durch öffentliche Mittel unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne seien nicht erforderlich.
Auch dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BSG. Dieses hat mehrfach entschieden, dass im KSVG ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff gelte. Für die Annahme eines Unternehmens in diesem Sinne ausreichend sei, so das BSG, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich (vgl. schon BSG, 01.10.1991, 12 RK 33/90 sowie BSG, Urt. v. 20.11.2008 – B 3 KS 5/07 R mwN.).
Praxistipp
Bei der Beauftragung von Dritten haben gemeinnützige Organisationen wie auch sonstige in irgendeiner Weise am Markt tätig werdende zu prüfen, ob hierdurch eine KSK-Pflichtigkeit ausgelöst wird. Wie der entschiedene Fall zeigt, ist dies häufig schneller der Fall als die Betroffenen selbst meinen.