WEITERBERECHNUNG DER REISEKOSTEN VON KÜNSTLERN GEGENÜBER VERANSTALTERN

Häufig vereinbaren Veranstalter, dass sie die Reisekosten der Künstler*innen übernehmen. Es stellt sich demnach die Frage, wie diese Reisekosten zwischen den Veranstaltern und den Künstler*innen abgerechnet werden können. Zwei Varianten kommen in Betracht:


1. Weiterberechnung der Reisekosten als Nebenleistung

Die Künstler*innen stellten den Veranstaltern eine Rechnung über die Hauptleistung (Aufführung) sowie über die Reisekosten.

Diese Weiterberechnung der Reisekosten stellt umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung dar, die hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer das Schicksal der Hauptleistung teilt.[1] Dies bedeutet, dass die Höhe der auf die Reisekosten anfallenden Umsatzsteuer sich nach der Höhe der Umsatzsteuer richtet, die auf die Hauptleistung entfällt.

Beispiel a): Performerin Fritzi aus Bremen tritt in München am Theater auf und erhält hierfür EUR 1.000,00 zzgl. 7 % Umsatzsteuer. Bei dem Honorar für die Darbietung handelt es sich um die Hauptleistung. Zudem hat Fritzi vereinbart, dass sie die Fahrtkosten (Mietwagen) ebenfalls gegenüber dem Theater abrechnen kann. Obwohl Fritzi hier für die Anmietung des Pkws 19 % Umsatzsteuer gezahlt hat, kann sie bei der Weiterberechnung der Fahrtkosten nur 7 % Umsatzsteuer geltend machen. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich hier nach der Hauptleistung, also nach der Höhe der Umsatzsteuer für die Darbietung der Künstlerin. Die Höhe Umsatzsteuer für die Darbietungsleistung der Künstlerin beläuft sich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf 7 %.
RECHNUNGSBEISPIEL:

  • Honorar Darbietung EUR 1.000,00
  • Kosten Mietwagen EUR 200,00
  • Nettobetrag: EUR 1.200,00

Zzgl. 7 % Umsatzsteuer

Nichts anderes gilt, sofern sich die Höhe der Umsatzsteuer der Hauptleistung auf 19 % beläuft.

Beispiel b): Regisseur Charly aus Bremen tritt in München am Theater auf und erhält hierfür EUR 1.000,00 zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Zudem hat Charly vereinbart, dass er seine Hotelkosten ebenfalls gegenüber dem Theater abrechnen kann. Obwohl Charly für die Hotelkosten nur 7 % Umsatzsteuer gezahlt hat, muss er bei der Weiterberechnung der Hotelkosten 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich hier nach der Hauptleistung, also nach der Höhe der Umsatzsteuer für die Regieleistung. Die Umsatzsteuer für die Leistung eines Regisseurs unterliegt meistens der Regelbesteuerung, also 19 %.[2] Der Vorsteuerabzug ist hier anstatt mit 19 % lediglich mit 7 % vorzunehmen.

Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Hauptleistung von der Umsatzsteuer befreit ist.

2. Weiterberechnung der Kosten als durchlaufender Posten

Die Weiterberechnung der Reisekosten unterliegt ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um einen sog. durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG handelt. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag für die Reisekosten (z.B. dem Hotel) direkt zwischen der Spielstätte und dem Hotelbetreiber zustande kommt. Auf der Rechnung des Hotels sollte demnach auch der Name der Spielstätte und nicht der Name der Künstler*in vermerkt sein.

3. Auslandsreise: ausländische Umsatzsteuer

Für den Fall, dass bei einer Veranstaltung im Ausland die Reisekosten nicht von dem ausländischen Veranstalter übernommen werden, kann die in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer (z.B. für eine Hotelübernachtung in Holland) nicht gegenüber dem deutschen Finanzamt geltend gemacht werden. Um die Vorsteuer aus dem Ausland wiederzubekommen, können sog. Vorsteuer-Vergütungsanträge gestellt werden (für EU-Mitgliedsstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern; http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/01_Inlaendische_Unternehmer/Hilfsmittel/hilfsmittel_node.html.


[1] Haufe, Kommentar, Weiterberechnung der Reisekosten an den Auftraggeber, vgl. https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/reisekosten-ab-2014-5-weiterberechnung-der-reisekosten-an-einen-auftraggeber_idesk_PI11444_HI6521874.html . Stand: 25.08.2017.

[2] Inwiefern auch Regieleistungen mit 7 % versteuer werden können, vgl. Urteil des FG Berlin Brandenburg vom 22 Juni 2016 – 7 K 7343/14.