FG DÜSSELDORF: KEIN UMSATZSTEUERBARES ENTGELT BEI DER WEITERLEITUNG VON FÖRDERMITTELN

Die bei öffentlichen Zuwendungsgebern vielfach beliebte Form der Zuwendung von Mitteln zur Weiterleitung birgt umsatzsteuerliche Risiken für Zuwendungsempfänger auf der ersten und auf der zweiten Ebene. Das Finanzgericht Düsseldorf hat für eine spezielle Konstellation eine Entscheidung zugunsten des Zuschusscharakters der weitergeleiteten Mittel entschieden.

Das Gericht hatte in dem ihm vorgelegten Fall (FG Düsseldorf vom 22.11.2017, 5 K 3337/14 U) darüber zu entscheiden, ob die einer Zentralstelle im deutsch-französischen und deutsch-polnischen Jugendaustausch gewährten Fördermittel vollständig als „echte Zuschüsse“ zu behandeln sind.

Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass der Anteil der Zuwendung, der für die administrative Abwicklung der Weiterleitung an die Projektträger und deren Beratung als Leistungsentgelt zu behandeln sei.

Das 153 Textziffern lange Urteil zeigt, dass es in den Fällen der Weiterleitung von Zuschüssen auf die konkrete Ausgestaltung von Zuwendungsbescheid, Fördervereinbarungen und Abläufen ankommt, und dass der zuwendungsrechtliche Begriff der „Weiterleitung“ irreführend sein kann, wenn es sich tatsächlich um zweistufige Förderverfahren handelt, bei denen der Zuwendungsempfänger an der ersten Stelle die gesamte Zuwendung als Zuwendung an ihn selbst zu behandeln hat, um dann selbst als Fördermittelgeber den Zuwendungsempfängern auf der zweiten Stufe gegenüber tritt.

Die Argumentation des Gerichts ist sehr stark auf den gegebenen Fall abgestellt und springt leider an einzelnen Stellen auch allzu bedenkenlos über den durchaus vorhandenen verwaltungsvereinfachenden Nutzen der öffentlichen Geldgeber im Weiterleitungsverfahren hinweg.

Dennoch gibt es für die Diskussion anders gelagerter Fälle wichtige Hinweise. Unter anderem auch den, dass „der Umstand, dass Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmungen), (…) allein nicht zu einem Leistungsaustausch“ führt.